Statuten
Statuten des Gewerbevereins Lüsseltal
1. Name, Dauer, Sitz
1.1 Name
1.2 Dauer
1.3 Sitz
2. Zweck
3. Mitgliedschaft
3.1 Arten der Mitgliedschaft
3.2 Aufnahme und Ernennung
3.3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
3.4 Erlöschen der Mitgliedschaft
4. Organisation
4.1 Organe des Vereins
4.2 Generalversammlung
4.3 Vorstand
4.4 Spezialkommissionen
4.5 Rechnungsrevisoren
5. Finanzen
5.1 Einnahmen
5.2 Ausgaben
5.3 Haftung
6. Schlussbestimmungen
6.1 Beschlussfassung und Wahlen
6.2 Revision der Statuten
6.3 Auflösung des Vereins
6.4 Liquidation
6.5 Inkraftsetzung der Statuten
1. Name, Dauer, Sitz
1.1 Name
Unter dem Namen ‘Gewerbeverein Lüsseltal’ besteht ein Verein, für den die Bestimmungen von Art. 60 ff ZGB gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird.
Der Gewerbeverein Lüsseltal ist gleichzeitig Mitglied des Kantonalen
Gewerbeverbandes.
1.2 Dauer
Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem
Kalenderjahr.
1.3 Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich am Geschäftsdomizil des Präsidenten.
2. Zweck
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss des lokalen Handwerker- und Gewerbestandes zu gemeinsamer Wahrung und Förderung seiner Interes- sen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht.
3. Mitgliedschaft
3.1 Arten der Mitgliedschaft
3.1.1 Der Verein besteht aus Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern.
3.1.2 Als Aktivmitglieder können aufgenommen werden: Im Lüsseltal ansässige Firmen, Inhaber eines Betriebes oder Mitglieder einer Geschäftsleitung aus Gewerbe, Industrie, Dienstleistung oder Angehörige freier Berufe.
3.1.3 Ausnahmsweise können auch andere Firmen oder Einzelpersonen dem Verein angehören, welche die Sache des Gewerbes von Breitenbach för- dern.
3.1.4 Als Freimitglieder können natürliche Personen ernannt werden, die dem Verein während 25 Jahren als Aktivmitglied angehörten und von der aktiven Geschäftstätigkeit zurückgetreten sind.
3.1.5 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den
Verein oder um die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben.
3.2 Aufnahme und Ernennung
3.2.1 Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Jede Aufnahme bedarf der Genehmigung durch die nächstfolgende Generalversammlung.
3.2.2 Die Ernennung zu Frei- oder Ehrenmitgliedern erfolgt durch die General- versammlung.
3.3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
3.3.1 Jedes Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglied ist an der Generalversammlung stimmberechtigt.
3.3.2 Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, den festgesetzten Jahresbeitrag sowie den Jahresbeitrag des Kantonal-Solothurnischen Gewerbeverbandes zu entrichten.
.
3.4 Erlöschen der Mitgliedschaft
3.4.1 Die Mitgliedschaft erlöscht:
- durch schriftliche Austrittserklärung, die nur auf Ende eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen kann;
- durch Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, durch Tod oder bei juri- stischen Personen durch Auflösung der Firma.
- durch Ausschluss
3.4.2 Die Generalversammlung kann Mitglieder ausschliessen, die den Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwiderhandeln.
3.4.3 Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft geht auch der Anspruch auf das Vereinsvermögen unter. Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten.
4. Organisation
4.1 Organe des Vereins
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- Spezialkommissionen
- Rechnungsrevisoren
4.2 Die Generalversammlung
4.2.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt.
4.2.2 Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder beantragen.
4.2.3 Der Generalversammlung stehen insbesondere Befugnisse zu:
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes
- Festsetzung des Budgets und der Mitgliederbeiträge
- Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
- Wahl der Mitglieder von Spezialkommissionen
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern
- Ausschluss von Mitgliedern
- Beratung aller Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes, von Spezialkommissionen oder durch die Mitglieder an die General- versammlung geleitet werden
- Revision der Statuten
- Auflösung des Vereins.
4.2.4 Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 10 Tage im voraus durch Zirkular und unter Aufzählung der Traktanden an die Mitglieder zu erfolgen.
4.3 Vorstand
4.3.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Sekretär
- dem Kassier
- und 3 bis 5 Beisitzern
4.3.2 Er wird auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
4.3.3 Der Verein wird durch den Präsidenten nach aussen vertreten. Der Präsident führt Kollektivunterschrift mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Verkehr mit Bank und Postcheck zeichnet der Kassier zusammen mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten kollektiv.
4.3.4 Die Obliegenheiten des Vorstandes sind:
- Leitung des Vereins und seine Vertretung nach aussen
- Vorbereitung der Generalversammlung
- Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Beschlussfassung über wichtige, ausserordentliche Aus- gaben des Vereins bis zum Betrag von Fr. 500.--
- Vollzug der Vereinsbeschlüsse
4.4 Spezialkommissionen
Die Spezialkommissionen werden vom Vorstand oder der General- versammlung zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie aufgelöst.
4.5 Rechnungsrevisoren
4.5.1 Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer von drei Jahren.
4.5.2 Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
4.5.3 Mindestens einer der beiden Revisoren muss zudem an der ordentlichen
Generalversammlung zur mündlichen Auskunfterteilung anwesend sein.
5. Finanzen
5.1 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Zinsen aus dem Vereinsvermögen
- allfällige andere Zuwendungen
5.2 Ausgaben
Als Vereinsausgaben gelten:
- die Kosten für die Vereinsverwaltung, Drucksachen, Porti, Kopien, Inserate
- Jahresbeiträge an Organisationen, denen der Verein angehört
- besondere Ausgaben gemäss Vorstands- und Generalversammlungsbe- schlüssen
Die Rechnung schliesst mit dem 31. Dezember ab.
5.3 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereins- vermögen.
6. Schlussbestimmungen
6.1 Beschlussfassung und Wahlen
6.1.1 Die Beschlüsse der Hauptversammlung sowie des Vorstandes werden durch das absolute Mehr der Anwesenden gefasst (Ausnahmen siehe Ziffern 6.2 und 6.3). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
6.1.2 Die Wahlen erfolgen geheim, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, und mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6.2 Revision der Statuten
6.2.1 Für die Abänderung der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesen- den Mitglieder einer Generalversammlung erforderlich.
6.2.2 Anträge auf Statutenrevision müssen mindestens vier Wochen vor der
Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden.
6.3 Auflösung des Vereins
6.3.1 Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung.
6.3.2 Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens vier Wochen vor der
Generalversammlung dem Vorstand eingereicht werden.
6.4 Liquidation
Der Vorstand wird mit der Auflösung des Vereins beauftragt. Ein allfälliger Vermögensüberschuss ist dem Kantonalen Gewerbeverband zuhanden einer späteren Neugründung zur Aufbewahrung zu übergeben.
6.5 Inkraftsetzung der Statuten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 18. März 1985 in Kraft gesetzt, an der Generalversammlung vom 7. Mai 1997 und an der Generalversammlung vom 24. Mai 2006 geändert und genehmigt.
GEWERBEVEREIN LÜSSELTAL Der Präsident Die Sekretärin
Markus Würsch Melanie Schneider